Rechtsprechung
BVerwG, 18.08.1999 - 8 B 208.99 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,19792) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verschulden im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages bei Einreichung der Beschwerdebegründung beim unzuständigen Gericht trotz anwaltlicher Kenntnis oder Kennenmüssens
Verfahrensgang
- VG Berlin, 18.03.1999 - 21 A 40.98
- BVerwG, 18.08.1999 - 8 B 208.99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 68.76
Studierender - Wohnung bei Elternteil - Auszubildender - Ausbildungsförderung - …
Auszug aus BVerwG, 18.08.1999 - 8 B 208.99
Hat er dies unterlassen, trifft ihn an der dadurch verursachten Fristversäumung ein Verschulden (vgl. Urteil vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 . - BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
Anwaltsverschulden
Auszug aus BVerwG, 18.08.1999 - 8 B 208.99
Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anzuwenden (vgl. BVerfGE 60, 253 , BVerwG, Beschluß vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 23 ). - BVerfG, 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91
Wiedereinsetzung - Fristversäumung - Ausländer - Sprachunkundiger Asylbewerber
Auszug aus BVerwG, 18.08.1999 - 8 B 208.99
Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. etwa BVerfGE 86, 280 , BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 19 ). - BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80
Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag - …
Auszug aus BVerwG, 18.08.1999 - 8 B 208.99
Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. etwa BVerfGE 86, 280 , BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 19 ). - BVerwG, 24.08.1995 - 3 B 37.95
Verwaltungsprozeßrecht: Versagung von Wiedereinsetzung infolge Verschuldens des …
Auszug aus BVerwG, 18.08.1999 - 8 B 208.99
Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anzuwenden (vgl. BVerfGE 60, 253 , BVerwG, Beschluß vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 23 ).